außerordentlicher Unterhalt
immer wieder klagen Väter über ausufernde Forderungen beim außerordentlichen Unterhalt. Hier eine Zusammenfassung aus dem Protokoll
des Treffens zwischen den Vertreterinnen der Beobachtungsstelle des Familienrechts und den zuständigen Richterinnen und Richtern des Landes- bzw. Jugendgerichtes vom 25.02.2010 sowie der Broschüre der Provinz zum gemeinsamen Sorgerecht (Autorin Dr. Julia Unterberger)
außerordentliche Unterhaltsspesen
– gibt es NICHT für Unterkunft, Verpflegung (inkl. Mensa) und Bekleidung, Schulspesen zu Schulbeginn, Freizeitaktivitäten am Wochenende
– fallen nicht regelmäßig an
– sind im Trennungsurteil angeführt
– sind zumeist Ausgaben für die medizinische Behandlung (z.B. Zahnspange, wenn medizinisch notwendig abz. Rückvergütungen; Brille, etc.), Kosten für die Ausbildung (Schule und Universität), Führerschein, Sport, in besonderen Fällen auch für Kleinkindausstattung, (Sommer)Kinderbetreuung, Kindergarten, Heimkosten abz. ev. Schulstipendien (ist dann aber bei der Festsetzung der Höhe des Regelunterhalt zu berücksichtigen).
– müssen zwischen beiden Eltern abgesprochen und zusammen entschieden werden, wenn sie keinen Dringlichkeitscharakter aufweisen bzw. von Arzt oder Schule vorgegeben werden. Achtung: Ablehnungen von Ausgaben die im Interesse des Kindes und tragbar (ortsüblich und standesgemäß) sind, müssen gut begründet werden, eine kategorische Verweigerung ist nicht möglich. Aktivitäten, welche das Kind schon bei aufrechter Ehe ausgeübt hat bzw. vereinbart (z.B. Erstkommunionsfeier, Maturareise, …) wurden sind auch weiterhin zu ermöglichen und somit zu bezahlen.
– müssen immer belegt werden
– die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der ökonomischen Ressourcen (Einkommen und Vermögen sowie die Verteilung der Last der Kinderbetreuung) und werden zumeist alle drei Monate abgerechnet