Unterhaltsanpassung auf Grund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse durch die Corona Krise
Ein Antrag auf Senkung der Unterhaltsbeiträge ist berechtigt, wenn die aktuelle Situation sich im Vergleich zur jener, welche vom Gericht im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt worden ist, wesentlich und nicht nur vorübergehend für wenige Monate zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten geändert hat.
Als Nachweis für eine solche Änderung eignen sich alle Unterlagen: im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses z.B. der Antrag auf Zuerkennung durch den Arbeitgeber bzw. der Bezug von Gehaltsausgleichzahlungen durch das INPS (Lohnausgleichkasse); ein Entlassungsschreiben und gegebenenfalls der Nachweis betreffend den Bezug von Arbeitslosengeld. Für Selbständige sind die monatlichen MwSt – Zahlungen oder eine Erklärung des Steuerberaters, welcher unter Verweis auf einschlägige buchhalterische Daten den Rückgang bestätigt, zielführend. Sofern das ursprüngliche Einkommen zwischen 35.000 Euro und 50.000 Euro gelegen hat und im ersten Quartal 2020 um 1/3 zurückgegangen ist, können auch die staatlichen Fördergelder für Freiberufler (derzeit € 600,00) als Beleg für eine Einnahmenminderung herangezogen werden.
Nachdem die Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie einen Großteil der Bevölkerung treffen und das verständliche Bemühen des Gerichts darin besteht, den Kindern finanzielle Sicherheit zu bieten, wird es auch die finanziellen Auswirkungen auf die Situation desjenigen Elternteils berücksichtigen, bei dem das Kind/die Kinder sich gewohnheitsmäßig aufhält/aufhalten, der also zugleich auch Empfänger des Unterhaltsbeitrages ist.
In der aktuellen Rechtssprechungspraxis am Landesgericht Bozen liegt der Unterhaltsbetrag pro Kind bezogen die Verhältnisse des Mittelstandes zwischen 300 und 350 €, in seltenen Fällen bei 400 €. Der Mindestbetrag liegt derzeit bei 250 €, welcher nur in besonderen Situationen unterschritten wird (z.B.: viele unterhaltspflichtige Kinder, medizinische Gründe für eine verminderte Erwerbsfähigkeit).
Die aktuelle Aussetzung von Verfahren am Landesgericht bis 11. Mai gilt nicht für jene, welche die Festlegung des Unterhalts zu Gunsten der minderjährigen Kinder zum Inhalt haben.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Christoph Vescoli (Bozen)