Zusammenarbeit zwischen “väter aktiv“ und Anwaltskanzleien
“väter aktiv“ unterhält zu einigen Rechtsanwaltskanzleien ein besonderes Vertrauensverhältnis und empfiehlt diese im Bedarfsfall ihren Mitgliedern und jenen Personen weiter, für welche sie auch unabhängig von einer Mitgliedschaft unterstützende und beratende Unterstützung bietet.
Dies erfolgt ohne Anspruch darauf, dass diese Person die empfohlenen Rechtsanwaltskanzleien auch tatsächlich mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt.
Die empfohlenen Rechtsanwaltskanzleien erklären mittels Unterschrift, die Dienstleistungen unter Einhaltung der nachstehenden Prinzipien und der ebenfalls angemerkten Honorarbemessung anzubieten und dem Mandanten einen entsprechenden Kostenvoranschlag zu unterzeichnen.
Die Zusammenarbeit ist demnach wie folgt geregelt:
a) Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin erbringt die Leistungen völlig frei und ohne Einflussnahme durch Dritte, so insbesondere auch nicht durch die Genossenschaft “väter aktiv“, der gegenüber er / sie zu keiner Rechenschaft verpflichtet ist, außer zur Wahrung der vorliegenden Prinzipien.
b) Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin bietet dem Mandanten gegen Vorlage eines Empfehlungsschreibens seitens der Genossenschaft ein kostenloses Erstgespräch an. Bei der Gelegenheit wird der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin dem Mandanten eine Kopie der gegenständlichen Erklärung aushändigen, diese vom Mandanten gegengezeichnet lassen und der Genossenschaft “väter aktiv“ per Mail zuschicken;
c) In der Erfüllung des Mandats ist der Anwalt / die Anwältin frei, wird aber alle Möglichkeiten ausschöpfen, um im Interesse des Mandanten noch vor Einleitung des Verfahrens zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. In diesem Sinne scheint auch nach Ansicht des Rechtsanwalts eine Mediation oder eine andere Methodik der Konfliktbewältigung als sinnvoll und ist diese einem strittigen Verfahren jedenfalls vorzuziehen. Es wird sich einer Sprache (auch in den Schriftsätzen) bedient, die Respekt vor der Sichtweise anderer Beteiligter zum Ausdruck bringt. Es besteht die Bereitschaft, mit anderen am Konflikt beteiligten Professionen zusammenzuarbeiten.
d) In Erwägung der gängigen Praxis an den Gerichten verpflichtet sich der Rechtsanwalt unbeschadet der Bestimmung unter litt. c) zur Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und, im Rahmen derselben, im besonderen dem Recht des Kindes auf eine unauflösliche Eltern-Kind-Bindung durch eine ausgewogene und durchgehende Beziehung mit beiden Elternteilen sowie der väterlichen Rechte auf Gleichstellung und Gleichbehandlung und auf volle Integration der Vaterfigur im familiären Bereich sowohl während der Ehe bzw. de-facto-Familie als auch nach Beendigung bzw. nach Auflösung derselben.
e) Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin verpflichtet sich dazu, keine getrennten Honorare für Telefongespräche, Mail- und Faxmitteilungen abzurechnen, es sei denn, diese erfüllen nachweislich den Anspruch einer umfassenden rechtlichen Aufklärung substantieller Natur. Alle anderen Leistungen werden im Rahmen der Minimaltarife gemäß MD 55/2014 abgerechnet. Einvernehmliche Trennungen und Scheidungen mit dem Durchschnittstarif gemäß MD 55/2014.